Ratsprotokoll vom 26. November 1880

einen Zuschlag auf die diesbezügliche Verzehrungssteuer einzuheben. Hiefür jedoch werden sie ermächtigt eine GemeindeUmlage auf den Verbrauch dieser Artikel bis zum Betrage von 50 xr per Hektoliter Bier und von 2 fl per Hektoliter von gebranndten geistigen Flüssigkeiten einzuheben. Betreffs der Art der Einhebung resp. Rückvergütung dieser Umlagen, kann die selbe Gepflogenheit, wie sie bisher beim 30 % Zuschlag statt hatte, beibehalten werden. Vor allem ist es jedoch notwendig die Bewilligung zur Einhebung des bisherigen Zuschlages auf Bier für den Rest des l.J. das heißt für die Monate Oktober November und Dezember von Seite des hohen LandesAusschusses einbeziehungsweise nachzuholen. Ferner hat sich die löbliche

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