Beitrag für das hiesige Bürgerkorps mit 600 fl daher sich als die ganzen, aus Anlaß des Festes die Stadtkasse belastenden Kosten belaufen auf 5523 fl 61 1/2 Die löbliche Gemeinde-Vorstehung wolle nun diese Verrechnung genehmigen. Steyr, am 30. Oktober 1880. Willner, Cassen-Direktor. Gesehen, Hähnel, Sekretär.“ Derselbe wird über Sektions-Antrag einstimmig genehmigend zur Kenntnis genommen. Z 11737. 6. Kommt folgender Amtsbericht zur Verlesung: Amtsbericht: „Laut Landesgesetz vom 5. August l.J. Z 6 und hohem Landesausschuss-Erlaß ddo 2. September 1880 Z. 9526 sind die Gemeinden nicht mehr berechtigt von Bier und gebrandten geistigen Flüssigkeiten
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