Antrag wird einstimmig beschlossen, diesem Ansuchen nicht zu willfahren, nachdem Herr Gerl nicht in Steyr, sondern in der Gemeinde St. Ulrich domizilirt und dortselbst auch seinen Besitz hat. Z. 11741. 2. Wird folgendes technisches Gutachten sammt Kostenvoranschlag verlesen: „Technisches Gutachten über die von der löblichen Gemeinde-Vorstehung der landesfürstl. Kreisstadt Steyr zur Herstel lung einer Jäger-Bataillons-Kaserne vorläufig in Aussicht genommenen Localitäten resp. Baustellen. Über Auftrag Seiner Exzellenz des Herrn Statthalters für Oberöst. vom 3. November 1880 Z. 11275 hat der Gefertigte sich nach Steyr begeben und nach Aufforderung und im Beisein der Vorgenannten Vorstehung sowie einiger Herren Gemeinderäthe am 5. und 6. November 1880 auf Grund der Anleitung für die Anlage von neuzu erbauende Kasernen als Substrat der § 5 des Einquartirungs Gesetzes vom Jahre 1879 insbesondere
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