Ratsprotokoll vom 10. September 1880

d. Für die Aufbewahrung von Gütern für jede Woche pr 100 Kilogramm 2 xr e. Das Zettelgeld beträgt 1 xr 2. Die erforderlichen Wagen und Gewichte nebst sonstigen Requisiten hiezu werden dem Pächter mit einem Inventar zur Gebrauchsname während der Pachtdauer übergeben; dieselben sind nach Ablauf der Pachtzeit in der nämlichen Gattung und Anzal im ordentlichen Zustande zurückzustellen und ist für jedes abgehende Stück voller Ersatz zu leisten. 3. Dem Pächter wird zur Ausübung dieses Gefälles ein Schreibzimmer, dessen Mitbenützung sich die Gemeinde jedoch verbehält zur Verfügung gestellt. 4. Der Pächter haftet für alle ihm zur Aufbewahrung übergebenen Güter u. Waaren; doch ist ihm nur die Einlagerung von kaufmännischen Gütern u Waaren, welche keinem Verderben unterliegen, gestattet. Hinsichtlich der Beschaffenheit dieser Waaren, insbesonders in Bezug auf die sanitäts- u. feuerpolizeilichen Bedingungen, u. der Zeitdauer der Einlagerung hat sich der Pächter der Einsprache, respect. dem Einlagerungsverbote der Gemeinde Vorstehung Steyr unbedingt zu fügen. 5. Der Pächter ist verpflichtet, an den Wochenmarktstagen am Stadtplatze eine Handwage mit einem in Pflicht genommenen Organe aufzustellen, auf welchen das Publikum seine Marktwaaren

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