Ratsprotokoll vom 10. September 1880

d. Für die Aufbewahrung von Gütern für jede Wo- che pr 100 Kilogramm 2 xr e. Das Zettelgeld beträgt 1 xr 2. Die erforderlichen Wagen und Gewichte nebst sonstigen Requisiten hiezu werden dem Päch- ter mit einem Inventar zur Gebrauchsname während der Pachtdauer übergeben; dieselben sind nach Ablauf der Pachtzeit in der nämlichen Gattung und Anzal im ordentlichen Zustande zurückzustellen und ist für jedes abgehen- de Stück voller Ersatz zu leisten. 3. Dem Pächter wird zur Ausübung dieses Ge- fälles ein Schreibzimmer, dessen Mitbenützung sich die Gemeinde jedoch verbehält zur Verfügung ge- stellt. 4. Der Pächter haftet für alle ihm zur Aufbewah- rung übergebenen Güter u. Waaren; doch ist ihm nur die Einlagerung von kaufmännischen Gütern u Waaren, welche keinem Verderben unterliegen, gestattet. Hinsichtlich der Beschaf- fenheit dieser Waaren, insbesonders in Bezug auf die sanitäts- u. feuerpolizeilichen Bedingungen, u. der Zeitdauer der Einlagerung hat sich der Pächter der Einsprache, respect. dem Einlage- rungsverbote der Gemeinde Vorstehung Steyr unbedingt zu fügen. 5. Der Pächter ist verpflichtet, an den Wochenmarkts- tagen am Stadtplatze eine Handwage mit einem in Pflicht genommenen Organe aufzustellen, auf welchen das Publikum seine Marktwaaren

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