B. Marktplatz und Standlgefälle 1. der Tarif hiefür beträgt. a. für Verkaufsplätze u Stände v. 4 Met. Länge u. darüb. 35 xr b. von 2 Meter Länge und darüber 17 1/2 xr c. Für einen Meter Länge u. darüber 9 xr d. für noch kleinere Verkaufsplätze 5 ½ xr e. für jeden Wagen u. Schlitten, auf dem sich Feilschaften befinden 5 ½ xr f. von jedem Korb, Karren, Kränzel, Schaffl u.s.w. worin sich Feilschaften befinden 2 xr g. von jedem Stück Vieh großer Gattung 5 1/2 xr h. von jeden Stück Vieh kleine Gattung 2 xr 2. Das Marktplatz und Standelgefälle ist von al- len Feilschaften ohne Unterschied mit Ausna- me der Stände u. Hütten an den beiden je achttägigen Jahrmärkten nach obigem Tarife einzuheben, wobei ausdrücklich bemerkt wird, daß während der Dauer der beiden Jahrmärkte die Feilhaltungsgebür blos von den nicht in Stän- den und Hütten feilgebotenen Victualien abge- nommen werden darf, und daher keineswegs vor anderen Marktwaaren, auch wenn selbe blos auf dem Boden gelagert oder an Häusern auf- gehängt sind, oder in Körben feilgehalten wer- den und dergleichen. C. Das Wag- und Niederlags-Gefälle Der Tarif hiefür beträgt: a. für je 100 Kilogramm 4 xr b. für jedes Schwein 5 1/2 xr c. für ein einmaliges Abwägen auf der Handwage an den Wochenmärkten ohne Rücksicht auf das Gewicht der Waare 2 xr
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