Ratsprotokoll vom 10. September 1880

3. Der Pächter hat die zur Ausübung seines Rechtes nötigen Mautbolletten aus Eigenem beizuschaffen und jede mautpflichtige Partei hiemit beteilen zu lassen. 4. Zur Ausübung des Pachtgefälles wird dem Pächter bei jedem Schranken ein von Seite der Gemeinde zu bestimmendes Locale zur unentgeldlichen Benützung auf die Dauer der Pachtzeit überlassen; jedoch hat der Pächter die kleinen Reparaturen an Oefen, Fenstern u. dgl. sowie dessen Reinigung u. Weißigung aus Eigenem zu bestreiten, und dasselbe nach Ablaufe der Pachtzeit wieder im reinlichen, guten Zustande zurückzugeben; sowie auch für jede aus Verschulden des Benützens entstandene Beschädigung desselben Schadenersatz zu leisten. 5. Die in der Nähe eines jeden Schrankens von der Gemeinde-Vorstehung beigestellte Laterne, welche während der ganzen Nacht zu brennen haben, hat der Pächter auf seine Kosten zu beleuchten, respective der Gemeinde die hiefür bestrittenen Beleuchtungskosten mit Schluß eines jeden Jahres zu ersetzen. 6. Der Pächter ist unter eigener Haftung verpflichtet, in Angelegenheit der VerzehrungssteuerZuschläge die Ueberwachung der einzuführenden Verzehrungssteuerpflichtigen Gegenstände zu besorgen.

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