Ratsprotokoll vom 10. September 1880

3. Der Pächter hat die zur Ausübung seines Rechtes nötigen Mautbolletten aus Eige- nem beizuschaffen und jede mautpflichti- ge Partei hiemit beteilen zu lassen. 4. Zur Ausübung des Pachtgefälles wird dem Pächter bei jedem Schranken ein von Seite der Gemeinde zu bestimmendes Locale zur unentgeldlichen Benützung auf die Dauer der Pachtzeit überlassen; jedoch hat der Päch- ter die kleinen Reparaturen an Oefen, Fen- stern u. dgl. sowie dessen Reinigung u. Weißi- gung aus Eigenem zu bestreiten, und das- selbe nach Ablaufe der Pachtzeit wieder im reinlichen, guten Zustande zurückzugeben; sowie auch für jede aus Verschulden des Benützens entstandene Beschädigung des- selben Schadenersatz zu leisten. 5. Die in der Nähe eines jeden Schrankens von der Gemeinde-Vorstehung beigestellte Laterne, welche während der ganzen Nacht zu brennen haben, hat der Pächter auf seine Kosten zu beleuchten, respective der Gemein- de die hiefür bestrittenen Beleuchtungskosten mit Schluß eines jeden Jahres zu ersetzen. 6. Der Pächter ist unter eigener Haftung verpflich- tet, in Angelegenheit der Verzehrungssteuer- Zuschläge die Ueberwachung der einzuführenden Verzehrungssteuerpflichtigen Gegenstände zu besorgen.

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