angemeldet werden, und der Frachter sich bei der Ausbruch-Station durch die Maut- bollette darüber ausweist, daß die Fuhr an einem und demselben Tage die Ein- u. Ausbruch-Station paßirt hat. b. Die Bewohner von Steyr sind bei dem Austritte von der Mautentrichtung befreit und nur beim Eintritte, respective bei der Rückkehr in die Stadt mautpflichtig. c. Gänzlich befreit von der Mautentrichtung sind 1. Oekonomie- u. Wirthschaftsfuhren mit Dünger ohne Unterschied, ob sie von staedt. Bewohnern oder Auswärtigen ver- richtet werden; jedoch müssen die betref- fenden Wägen bei der Einfuhr entweder leer oder mit Stroh, und bei der Ausfuhr nur mit Dünger beladen sein. 2. Die Gemeindefuhren für die Gasfabrik. 3. Die staedt. Wirthschaftsfuhren mit dem Stras- senkoth u. Strassen-Conservirungs Materiale und mit Bau- und Brückenhölzern für staedt. Zwecke. 4. Die zum Bahnhofe fahrenden Fiaker, wenn sie hiezu dienstlich verpflichtet sind, u. die hiezu fahrenden Onmibuße vom Hotel Crammer, Hotel Krebs u. Hotel Schiff, alle diese jedoch nur dann, wenn sie ohne Pas- sagiere zurückfahren. d. Im Uebrigen haben hinsichtlich der Befreiung die für die aeraische Mauth erlassenen Vor- schriften zu gelten.
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