Erb von der Gemeinde beauftragt worden an seinem Hause Dachrinnen anzubringen und habe derselbe damals auf das Nachbarhaus, welches der Gemeinde gehöre hingewiesen, wo ebenfalls keine Rinnen angebracht seien. Er wäre daher dafür die Sache im Principe zu beschliessen und den Betrag hiefür ins Präliminare für das naechste Jahr einzustellen. G.R. Haller muß gleichfalls den bestehenden Uebelstand sehr bedauern u. weist er insbesondere auf das Herrenhaus hin, wo der Verkehr schon gefährlich werde, da das Dach einen weiten Vorsprung habe und das ganze Trottoir mit Wassermassen überschüttet werde. G.R. Wenhart ist der Anschauung des G.R. Haller. G.R. Kautsch frägt, ob Erb die Rinnen sogleich habe herstellen müssen, worauf ihm der Vorsitzende erwidert, daß Erb rekurirt habe, und der Gemeinderat von dem Auftrage abgekommen sei, weil die Gemeinde selbst dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Er glaube es wäre gut, wenn die Angelegenheit heuer durchgeführt wurde. Er ersucht hierauf um Verlesung des Sections Antrages. Referent bringt denselben zur Verlesung welcher lautet: Der Bedarf der Dachrinnen für die staedt. Gebäude erfordert bei Anwendung von Saumrinnen ein Geldaufwand v. 699 fl jener bei Hängrinnen ein Betrag v. 544 fl. Die Section
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