und so schließlich die behörd- liche Anerkennung unseren Rechtes zur unanfechtba- ren Gültigkeit gelangen würde. Gleichwol verken- nen wir nicht, daß bis da- hin, wenn gegen die Entschei- dung der hohen Statthalterei rekurirt wird, die zur Verschiffung unserer Scheiter benützbare Zeit des laufen- den Jahres verstreichen wür- de und uns so die Aus- nützung des schließlichen Er- folges in der fraglichen Sache für heuer unmöglich ge- macht werden könnte, womit für uns ein nicht ge- ringfügiger pekuniärer Schaden verbunden wäre, dessen Zufügung gewieß weder in der Absicht der löblichen Stadtgemeinde noch der andern Interessen- ten liegt. In dieser Erwä- gung ist nun der Herr Graf zu dem Beschlusse gelangt und die achtungsvoll ge- fertigte Gutsdirektion beehrt sich der löblichem Stadt- gemeinde-Vorstehung hie- von Mittheilung zu machen, den Betrag von 500 fl zalbar zu Handen des Vorstandes des
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