der gräfl Lamberg'schen GüterDirection herabgelangte Schreiben welches lautet. „N. 276. Löbliche Gemeinde- Vorstehung! In der Sache der Benützung des Schiffweges oberhalb Steyr zum Schiffzuge ist bekanntlich die Entscheidung der hohen kk Statthalterei in dem Sinne erfolgt daß das von der löblichen Gemeinde-Vorstehung und einigen anderen Partheien angefochtene Recht des Fideikommißgutes Steyr und des Schiffmeisters Herrn Franz Kronberger zu dieser Benützung erkannt wurde. Allerdings ist diese Entscheidung dermalen noch nicht rechtskräftig nachdem dagegen der Rekurs an das hohe Ackerbau-Ministerium offen steht, allein die evidenteste Klarheit des von uns beanspruchten Rechtes die schiffbare Enns zur Schiffart benützen zu können, läßt uns nicht zweifeln, daß die Entscheidung der hohen kk Statthalterei in Falle eines Rekurses bestättigt werden
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