Da übrigens dieselben nicht befugt waren an dem Leinpfade ohne weiters Änderungen vorzunehmen und hiezu namentlich zur Beseitigung der der Bergfahrt hinderlichen Gesträuche die Bewilligung der politischen Behörde bedürfen, welche ohne vorherige Lokalerhebung nicht ertheilt werden konnte, so erscheint deren Verwahrung hingegen unbegründet, und sind sie da sie die Einleitung des Verfahrens angesucht haben, zum Ersatz der nur in ihrem Interesse aufgelaufenen Comissions-Costen verpflichtet. Gegen diese Entscheidung steht binnen 4 Wochen der Rekurs an das hohe kk Ackerbau-Ministerum offen. Die Beilagen des Berichtes vom 21. v. Mts Z 2320 folgen zur weiteren Veranlassung mit dem Beisatze zurück, daß der Gemeinde-Vorstehung Steyr gleichzeitig eine Abschrift des vorstehenden Erlasses zugestellt wird. Linz, am 3. Mai 1880 Der kk Statthalter: Pino mp.“ Sodann verliest derselbe das von
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