Da übrigens dieselben nicht befugt waren an dem Lein- pfade ohne weiters Ände- rungen vorzunehmen und hiezu namentlich zur Besei- tigung der der Bergfahrt hinderlichen Gesträuche die Bewilligung der politischen Behörde bedürfen, welche ohne vorherige Lokalerhe- bung nicht ertheilt werden konnte, so erscheint deren Verwahrung hingegen un- begründet, und sind sie da sie die Einleitung des Verfahrens angesucht haben, zum Ersatz der nur in ihrem Interesse aufgelaufenen Comissions-Costen ver- pflichtet. Gegen diese Ent- scheidung steht binnen 4 Wochen der Rekurs an das hohe kk Ackerbau-Mi- nisterum offen. Die Bei- lagen des Berichtes vom 21. v. Mts Z 2320 folgen zur wei- teren Veranlassung mit dem Beisatze zurück, daß der Gemeinde-Vorstehung Steyr gleichzeitig eine Abschrift des vorstehenden Erlasses zu- gestellt wird. Linz, am 3. Mai 1880 Der kk Statthalter: Pino mp.“ Sodann verliest derselbe das von
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