Wege liegenden Grundstücke der Innerberger Aktiengesellschaft an den Verschönerungs-Ver- eine in Steyr hierauf keiner- lei Einfluß üben. Aus die- ser Verpflichtung ergiebt sich auch die weitere Verpflich zu dulden daß die der Benut- zung des Leinpfades hinder- lichen Gesträuche ohne Entschä- digung entfernt werden. Da die Auflassung des Lein- pfades, welcher für den ander- weitigen öffentlichen Ver- kehr nicht notwendig er- scheint, unzulässig ist, so ist Niemand und somit auch nicht die Innerberger Aktien- gesellschaft berechtigt der Herrschaft Steyr und den Schiffmeister Franz Kronberger dessen Benützung behufs der jedermann zustehenden Be- schiffung der Ennsflusses zu verwehren. Die hiegegen erhobenen Bedenken behe- ben sich durch die von diesen Schiffartunternehmen übernommenen Verbindlich- keit die Schäden, welch durch Iren Schiffartsbetrieb an dem Wege hervorgerufen werden durchaus und auf eigene Kosten zu repariren.
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