Falles ergibt sich aus § 75 des obö. Wasserrechtgesetzes, da es sich um den Bestand und die Instandsetzung und Benützung eines Leinpfades behufs der Beschiffung des Ennsflusses somit um die Benützung des letzteren selbst zur Schiffart handelt. Die Fällung der Entscheidung in erster Instanz liegt nach § 76 der kk Statthalterei ob, indem eine Anlage in der zur Schiff- und Floßfart benützten Strecke eines Flusses in Frage steht. Es ist zwar nicht um die Neuerstellung wol aber um die Instandsetzung dieser Anlage durch Entfernung von Gesträuchen zu bewilligen und über das Recht und die Bedingungen ihrer Benützung zu erkennen. Selbstverständlich kann hiezu nur derselbe Behörde berufen sein, welcher die Bewilligung zur Anlage selbst gesetzlich vorbehalten ist. Aus den vorliegenden Erhebungen ergiebt sich, daß der fragliche sogenannte Schiffweg zur Zeit des Inkrafttretens des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1869 R. G. Bl. No 93 und des Landesges. vom 28. August 1870 Gesetz und Verord. Bl. No. 32
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