kk. Bezirkshauptmannschaft Steyr zu erlegen. Endlich werden die genannten Un- ternehmer, welche die Ein- leitung des Verfahrens an- gesucht haben gemäß § 98 des L. G. vom 28. Mai 1870. ver- halten die Kosten der comm- sionellen Erhebungen, wovon die Partikularbeträge des kk Statthalterei- Concipisten Dr Pittner auf 6 f 86 und des kk Oberingenieurs Hronek auf 5 f und die Entlohnung des Sachverständigen Huber auf 2 f adjustirt wurden, zu vergüten. Der kk Oberför- ster Schasching ist zur Vorlage einer vorschriftmässig aus- gefertigten Partikulirung aufzufordern, während die Schreibkraft für die Amts- handlung am Amtssitze der kk Bezirkshauptmann- schaft aus deren Pauschale zu entlohnen ist.“ Referent frägt, ob er auch die Gründe dieser Entscheidung zur Verlesung bringen solle was begehrt wird und wonach er in der Verlesung fortfährt. „Gründe: Die Competenz der politischen Behörden zur Ent- scheidung des vorliegenden
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2