gefaßt, daß ihm etwas genommen worden wäre. Die ganze Angelegenheit sei nicht der Mühe wert, soviel darüber zu sprechen um berufe nur auf einer unrichtigen Anschauung von Seite Hollerers; er glaube, wenn Hollerer sich näher informire, er sehen werde, daß nur in der Parzellen Bezeichnung ein Irrthum sei. G.R. Wenhart erklärt, er halte Hollerer für den rechtmässigen Eigenthümer der Grundparzelle, er werde als solcher in der Katastral Mappe bezeichnet und erscheine im Grundbogen als Besitzer der Grundparzelle 600; er glaube, daß die Gemeinde dieses Recht nicht antasten solle. Für Hollerer habe dieses Recht einen Wert nur gegen dem, daß ein freier öffentlicher Zugang zur Lacke sei. Der Vorsitzende ersucht um den diesfälligen Grundbogen und ergibt sich nach Einsicht desselben, daß die Parzelle 800 kleiner Garten zur
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2