bezüglich der Verwendung des Quais befragt werden müsse, finde er für äusserst entscheidend und sei dies auch bereits im Amtsberichte beantragt gewesen, welcher früher von der Bausektion nicht beachtet worden sei; denn der Ennsquai sei eben nicht vollkommenes Eigenthum der Gemeinde, sondern sei theilweise vom Wasser- baufond hergestellt worden, daher auch das Aerar das Recht habe zu sagen, so weit sei er für die Gemeinde- zwecke benützbar, so weit müsse er vom Holzlegstätten befreit sein. Nach Einlan- gen dieser Äusserung werde dann die Länd-Ordnung weiter festgestellt werden. GR. Peyrl findet bei der Sache auffallend, daß schon durch so viele Jahre immer die alte Ländordnung oder der alte Usus aufrecht erhalten wor- den sei und sich in den ganzen Jahren die Bezirkshauptmann- schaft gar nie gemeldet und von einem Rechte Erwähnung gethan habe, sondern daß stets die Gemeinde über den Quai verfügt habe
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