§ 29. Jedes polizeiwidrige Verhalten am Bahnhof oder Standplatz, wodurch die Ordnung und der Anstand verletzt oder ein Ärgernis gegeben wird begründet eine Übertretung des kais. Patentes vom 20. April 1854 die mit Ordnungsbussen von 1 - 100 fl oder der Strafe der Anhaltung von 6 Stunden, bis zu 14 Tagen geahndet wird. Referent führt dann in der Vordes Protokolles lesung fort. - „Wir würden endlich die Bitte stellen, daß Seitens der löblichen Gemeinde-Vorstehung die Stationsleitung der Rudolfbahn hier dahin angegangen werde, daß inbesonders mit Rücksicht auf den § 27 des Entwurfes jene Begünstigungen, welche seit einiger Zeit ungerechtfertigter Weiß den Haller Lohnfuhrwerken eingeräumt worden sind, daß insonderheit nicht gestattet werde, daß im innern Rayon der Bahn Wägen sich aufstellen, die Haller Lohnfuhrwerke, ihre Agenten dort das reisende Publicum belästigen lassen, daß der für den Postverkehr bestimmte zweite Ausgang für das Haller-Fuhrwerk benützt
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