Fiaker eine angemessene Prämie. § 27. Am Bahnhofe haben bei den ankommen- den und abgehenden Zü- gen jene Fiaker zu er- scheinen, welche hiezu von der Gemeinde-Vorstehung abgeordnet werden. In dieser Beziehung wird jedem Fiaker vor Beginn eines jeden Monats von der Ge- meinde-Vorstehung eine Consignation zugestellt, welche jene Tage und Züge bezeichnet, an und zu wel- chen der Fiaker am Bahn- hofe zur Dienstverrichtung sich einzufinden hat. Übri- gens steht es jedem Fiaker frei, auch wenn ihn die Reihe des Dienstes nicht trifft, am Bahnhofe zu erscheinen. Die Aufstellungsplätze am Bahnhofe, sowol für die diensthabenden, sowie für die nicht im Dienste stehenden Fiaker bestimmt der Bürger- meister. § 28.: Am Bahnhofe hat der Fiaker bei seinem aufgestellten Wagen zu verbleiben und darf hiebei keine fremde Person wegen der Aufnahme von Passagiren interveni- ren.
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