Fiaker eine angemessene Prämie. § 27. Am Bahnhofe haben bei den ankommenden und abgehenden Zügen jene Fiaker zu erscheinen, welche hiezu von der Gemeinde-Vorstehung abgeordnet werden. In dieser Beziehung wird jedem Fiaker vor Beginn eines jeden Monats von der Gemeinde-Vorstehung eine Consignation zugestellt, welche jene Tage und Züge bezeichnet, an und zu welchen der Fiaker am Bahnhofe zur Dienstverrichtung sich einzufinden hat. Übrigens steht es jedem Fiaker frei, auch wenn ihn die Reihe des Dienstes nicht trifft, am Bahnhofe zu erscheinen. Die Aufstellungsplätze am Bahnhofe, sowol für die diensthabenden, sowie für die nicht im Dienste stehenden Fiaker bestimmt der Bürger- meister. § 28.: Am Bahnhofe hat der Fiaker bei seinem aufgestellten Wagen zu verbleiben und darf hiebei keine fremde Person wegen der Aufnahme von Passagiren interveni- ren.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2