mehrere Rücksicht auf die einheimischen Fiaker genommen werde da insbesondere der § 26 des Entwurfes und noch weitere Bestimmungen der Fiaker-Ordnung und auch wie schon gesagt, nicht unbedeutende Opfer auf erlegt.“ Hiezu verliest Referent die zitirten Paragrafe 26, 27. 28 u. 29 aus dem Entwurfe welche lauten: „§ 26. Der Fiaker ist verpflichtet, zu jeder Zeit bei Tag und Nacht Bestellung anzunehmen. Bei jedem Brande, zu welchem die Feuerwehr ausrückt, oder wenn es die Gemeinde-Vorstehung in anderen besonderen Fällen befielt, hat der Fiaker seine Wägen und Pferde über Aufforderung des Feuerwehr-Commandos oder der Gemeinde-Vorstehung sogleich auf den verlangten Platz zur Verfügung zu stellen. Die geleisteten Dienste werden nach den Tarife gezalt, bei Bränden erhält überdies der mit seinen Pferden zuerst zur Verfügung erschienene
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