Hall zu bekommen seien, sie haben ihre besonderen Agen- ten im Banrayon aufge- stellt welche die ankommen- den Gäste geradezu abfangen, und sie von dem gewöhnli- chem Ausgange vom Bahnhofe abdrängen und zu jenem Ausgange verweisen, wo die kk Post verkehrt etc. Wenn nun schon die Verpflichtung obliegt, über Anordnung der löblichen Gemeindevor- stehung bei an- kommenden und abgehen- den Zügen am Bahnhofe zu erscheinen, so darf uns auch zu der Zeit wann ein grösserer Verkehr von frem- den besteht, das Geschäft nicht durch frende Lohnführer ver- kümmert werden und hal- ten wir es nicht mehr als für billig, sondern auch für recht, daß die Bestimmungen der § § 27, 28 und 29 des vor- liegenden Entwurfes auch auf alle fremden Lohnfuhr- werke ausgedehnt werden, und daß bei der durch die löbliche Gemeindevorste- hung zu treffenden Anord- nung rücksichtlich der Stand- plätze immerhin eine
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