Hall zu bekommen seien, sie haben ihre besonderen Agenten im Banrayon aufgestellt welche die ankommenden Gäste geradezu abfangen, und sie von dem gewöhnlichem Ausgange vom Bahnhofe abdrängen und zu jenem Ausgange verweisen, wo die kk Post verkehrt etc. Wenn nun schon die Verpflichtung obliegt, über Anordnung der löblichen Gemeindevorstehung bei ankommenden und abgehenden Zügen am Bahnhofe zu erscheinen, so darf uns auch zu der Zeit wann ein grösserer Verkehr von fremden besteht, das Geschäft nicht durch frende Lohnführer verkümmert werden und halten wir es nicht mehr als für billig, sondern auch für recht, daß die Bestimmungen der § § 27, 28 und 29 des vorliegenden Entwurfes auch auf alle fremden Lohnfuhrwerke ausgedehnt werden, und daß bei der durch die löbliche Gemeindevorstehung zu treffenden Anordnung rücksichtlich der Standplätze immerhin eine
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