fürbar sei, davon abgehen zu können oder um Bei- sätze zu machen. Erst in späterer Zeit solle sie dann zum wirklichen Abschluss der Genehmigung unter- zogen werden; vorläufig sei selbe nur ein Versuch. Dem Wunsche des G.R. Peyrl, daß Sachverständige beige- zogen werden sollen, sei schon bei den ursprünglichen Erhebungen Rücksicht getra- gen worden. Es seien bei der Verfassung des Entwurfes Sachverständige beigezogen und die nöthigen Erhebun- gen durch den Polizei-Commis- sär und das Amt gepflo- gen worden. Wenn etwas sich als nicht durchfürbar heraus- stelle, so könne man es wieder abstellen, daher die Ländordnung nur eine provisorische Wirkung haben solle. Der Antrag des G. R. Mayr, daß dieser Entwurf der Rechtssektion zur Prü- fung und weiteren Bericht- erstattung übertragen werden solle, sei auch nicht ohne. Dieselbe könne die Ländordnung noch einmal durchgehen, die vorgebrachten
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