fürbar sei, davon abgehen zu können oder um Beisätze zu machen. Erst in späterer Zeit solle sie dann zum wirklichen Abschluss der Genehmigung unterzogen werden; vorläufig sei selbe nur ein Versuch. Dem Wunsche des G.R. Peyrl, daß Sachverständige beigezogen werden sollen, sei schon bei den ursprünglichen Erhebungen Rücksicht getragen worden. Es seien bei der Verfassung des Entwurfes Sachverständige beigezogen und die nöthigen Erhebungen durch den Polizei-Commissär und das Amt gepflogen worden. Wenn etwas sich als nicht durchfürbar herausstelle, so könne man es wieder abstellen, daher die Ländordnung nur eine provisorische Wirkung haben solle. Der Antrag des G. R. Mayr, daß dieser Entwurf der Rechtssektion zur Prüfung und weiteren Berichterstattung übertragen werden solle, sei auch nicht ohne. Dieselbe könne die Ländordnung noch einmal durchgehen, die vorgebrachten
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