Ländordnung zu Gunsten der Gemeinde geschaffen werden solle. Huber sei nur der Pächter des Geschäftes für das Holzanlangen, Abladen und Wegbringen was er zu überwachen habe. Dieselbe treffe daher nur Huber, ein Anderer habe keine derartigen Verbindlichkeiten. Wie lange ein Floß an der Länd bleiben dürfe dies sei in der Ländordnung ausgesprochen. Wenn es einem Anderen, zum Beispiel jedem Privaten freistehe, am Floße Scheitter zu kaufen, so müßte dies auch den Holzhändlern freistehen, das Holz dort zu kaufen und weiter zu vergeben und haben sie nur den Termin, daß das Holz nicht länger als 8 Tage am Flosse und nicht länger als 14 Tage am Quai bleiben dürfe. Die ganze Ländordnung wäre seines Erachtens vorerst nur in provisorischer Eigenschaft durchzuführen um im Verlaufe der Zeit, wenn es sich herausstelle, daß ein oder der andere Punkt nicht durch-
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