Ländordnung zu Gunsten der Gemeinde geschaffen werden solle. Huber sei nur der Pächter des Geschäf- tes für das Holzanlangen, Abladen und Wegbringen was er zu überwachen habe. Dieselbe treffe daher nur Huber, ein Anderer habe keine derartigen Ver- bindlichkeiten. Wie lange ein Floß an der Länd blei- ben dürfe dies sei in der Ländordnung ausgespro- chen. Wenn es einem Anderen, zum Beispiel jedem Privaten freistehe, am Floße Scheitter zu kaufen, so müßte dies auch den Holzhändlern freistehen, das Holz dort zu kaufen und weiter zu vergeben und haben sie nur den Termin, daß das Holz nicht länger als 8 Tage am Flosse und nicht länger als 14 Tage am Quai bleiben dürfe. Die ganze Ländord- nung wäre seines Erach- tens vorerst nur in provi- sorischer Eigenschaft durchzu- führen um im Verlaufe der Zeit, wenn es sich heraus- stelle, daß ein oder der andere Punkt nicht durch-
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