Ratsprotokoll vom 20. März 1880

Ländordnung wol noch einer gründlichern Prüfung unterzogen werden solle und zwar unter Beiziehung von Fachmännern, welche das Wassergeschäft kennen, für den Holzhandel massgebend seien und bestimmt angeben können, was möglich oder unmöglich sei. Er möchte weiters fragen, ob diese Ordnung für alle Händler, einen wie den andern gemeint sei, oder nur auf Huber Bezug habe, ob auch die übrigen Holzhändler sich so frei bewegen können und ob sie auch dieselben Rechte geniessen wie Huber. Auf der Länd habe es früher gewiesse Rechte für die Bürgerschaft gegeben, er wisse nicht, ob die heute noch aufrecht seien, aber er glaube, ein Recht müsse doch immer der Gemeinde anheim gestellt sein und werde die Gemeinde darüber gewiße Bestimmungen erlassen können. Der Vorsitzende bemerkt, daß die zu erlassende

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