Ratsprotokoll vom 20. März 1880

GR. Leopold Huber bemerkt, daß die im ersten Punkt enthaltene Bestimmung von der Anzeige des Ankommens eines Flosses, schwer durchfürbar sein werde, indem es unmöglich sei, daß die Leute immer den Tag ihrer Ankunft am Vortage bekannt geben. Oft müssen sie wegfahren wenn das Wasser hoch sei, ob sie wollen oder nicht und sei dann eine frühere Anmeldung nicht möglich, er müßte dies höchstens mit einer CorrespondenzCarte thun. G.R. Peyrl hält auch diese Bestimmung für zu strenge. G.R. Leopold Huber bemerkt, daß auch die Bestimmung es dürfe ein nicht angezeigter Floß bei Strafe von 1 - 5 fl nicht zufahren schwer durchzuführen sei. Die Gemeinde mache sich damit eine Mordsgeschichte, wenn sie die Leute nicht zufahren lasse, welche ihre Ankunft nicht angemeldet haben. Auch der Holzverkauf werde dadurch beeinträchtigt, indem der betreffende dann in Ort hinunter

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