Ratsprotokoll vom 20. März 1880

GR. Leopold Huber bemerkt, daß die im ersten Punkt enthaltene Bestimmung von der Anzeige des Ankom- mens eines Flosses, schwer durchfürbar sein werde, indem es unmöglich sei, daß die Leute immer den Tag ihrer Ankunft am Vortage bekannt geben. Oft müssen sie wegfahren wenn das Wasser hoch sei, ob sie wollen oder nicht und sei dann eine frühere Anmeldung nicht mög- lich, er müßte dies höchstens mit einer Correspondenz- Carte thun. G.R. Peyrl hält auch diese Bestim- mung für zu strenge. G.R. Leopold Huber bemerkt, daß auch die Bestimmung es dür- fe ein nicht angezeigter Floß bei Strafe von 1 - 5 fl nicht zufahren schwer durchzu- führen sei. Die Gemeinde mache sich damit eine Mordsgeschichte, wenn sie die Leute nicht zufahren lasse, welche ihre Ankunft nicht an- gemeldet haben. Auch der Holzverkauf werde dadurch beeinträchtigt, indem der betreffende dann in Ort hinunter

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