Ratsprotokoll vom 20. März 1880

die noch vorhandenen städt. Haftseile und Requisi- ten werden dem Pächter zur Benützung überlassen, welcher dieselben nach Ablauf der Pachtzeit wieder in guten Zustande der Gemeinde-Vorstehung zu- rückzustellen hat. Über diese Gegenstände hat der Pächter einen Uebernahme-Schein auszustellen. 10. Als Garantie für die Beobachtung und Handha- bung der Ländordnung hat der Pächter vor Ab- schluß der Pachtung eine Caution in der Höhe der jährlichen Pachtsumme zu erlegen. Hingegen verpflichtet sich die Gemeinde-Vorstehung Steyr den Pächter bei Handhabung der Ländordnung nach Maßgabe ihrer Wirkungskreises zu un- terstützen. 11. Die in dieser Ländordnung ausgesprochenen Geldstrafen, deren Verhängung die Gemeinde- Vorstehung Steyr als politischen Behörde für das Stadtgebiet zusteht, so wie etwaige von der Caution für verfallen erklärte Be- lange fließen in den Armenfond der Ge- meinde Steyr. Steyr, am 5. Maerz 1880. L. A. Iglseder mp.

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