die noch vorhandenen städt. Haftseile und Requisiten werden dem Pächter zur Benützung überlassen, welcher dieselben nach Ablauf der Pachtzeit wieder in guten Zustande der Gemeinde-Vorstehung zurückzustellen hat. Über diese Gegenstände hat der Pächter einen Uebernahme-Schein auszustellen. 10. Als Garantie für die Beobachtung und Handhabung der Ländordnung hat der Pächter vor Abschluß der Pachtung eine Caution in der Höhe der jährlichen Pachtsumme zu erlegen. Hingegen verpflichtet sich die Gemeinde-Vorstehung Steyr den Pächter bei Handhabung der Ländordnung nach Maßgabe ihrer Wirkungskreises zu unterstützen. 11. Die in dieser Ländordnung ausgesprochenen Geldstrafen, deren Verhängung die GemeindeVorstehung Steyr als politischen Behörde für das Stadtgebiet zusteht, so wie etwaige von der Caution für verfallen erklärte Belange fließen in den Armenfond der Gemeinde Steyr. Steyr, am 5. Maerz 1880. L. A. Iglseder mp.
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