Ratsprotokoll vom 20. März 1880

6. Die ausgeladenen Scheiter oder ausgestreiften Flösse dürfen nicht länger, als 1 Woche am Quai gelagert bleiben. Säumige hat der Pächter spätestens am letzten Tage der Frist einzumahnen, wonach, wenn mit der Wegschaffung nicht am 8. Tage begonnen und selbe binnen 2 weiteren Tagen durchgeführt ist, der Pächter bei den Folgen des Punkt 4 selbe auf Rechnung u. Gefahr der Eigenthümers selbst zu veranlassen, und in der Weise durchzuführen hat, daß am 14. Tage nach der Eingangs erwähnten Ausladung o. Ausstreifung sämmtliches Material am Quai entfernt ist. - Zur Zeit des Früh- u. Herbstjahrmarkts, wo der Wochenmarkt am Ennsquai abgehalten wird, muß derselbe an den Wochenmarktstagen von jeder Holzablagerang frei gehalten werden. 7. Der Pächter hat das Recht, für jedes gelandete Floß bis zu einer Länge von 14 Meter 50 xr und von mehr als 14 Meter 70 xr einzuheben. 8. Ueber die Anzal die angelandeten Flösse u. den hierauf verladenen Scheiter u. sonstigen Materialien hat der Pächter am Schluße jeder Woche einen vom Wach-Inspector zu bestätigenden Ausweis der Gemeinde-Vorstehung vorzulegen, in welchem sowo die neu angelangten, als auch die von früher verbliebenen Flösse mit Angabe des verladenen Materiales u. des Datums des Anlangens nummernweis ersichtlich gemacht werden müssen. Überdies hat der Pächter dem Wach-Inspector, resp. dessen Stellver treter behufs Ermöglichung die Controlle jederzeit über dessen Aufforderung die gewünschten Auskünfte über die Zahl der gelandeten Flösse und des verladenen Materials zu ertheilen. 9. Der Pächter ist verpflichtet, die zur Ausübung dieses Gefälles erforderlichen Geräthschaften und die vorgeschriebe nen Metermasse auf seine Kosten beizustellen

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