stande bis auf 100 fl erhöht werden kann. 3. Die gelandeten Flöße müssen der Reihenfolge nach fortlaufende Nummern erhalten, welche an den Flößen auf geeignete Art ersichtlich gemacht wer- den müssen. Mehr als 25 Flöße dürfen an der Stadtlände nicht in Haft sein. 4. Die gelandeten Flösse dürfen, wenn sie leer sind nicht mehr als 8, sonst nicht mehr als 14 Tage in Haft bleiben. Drei Tage vor Ablauf dieser Frist hat der Pächter der Landgefälle die Floßeigenthümmer oder deren Stellver- treter zur rechtzeitigen Beseitigung derselben aufzu- fordern. Wenn trotz dieser Aufforderung die Beseitigung des betreffenden Flosses innerhalb obiger Frist nicht erfolgte, so ist der Pächter verpflichtet, dessen Beseiti- gung auf Kosten des Floßeigenthümers binnen 3 Tagen und bei außergewöhnlichen Fällen, insbesonders bei ge fahrdrohenden Hochwasser jedes mal sofort auf spezi- elle Anordnung der Gemeinde-Vorstehung zu veran- lassen, und kann im Nichtbeachtungsfalle diese An- ordnung hiezu von der Gemeinde durch Pönfälle bis zur Höhe der Kaution verhalten werden. Bis zur erfolgten Entfernung oder Ausstreifung der Flösse sind selbe gehörig zu befestigen. 5. Das Ausladen der Flösse hat nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Ankunft zu erfolgen. Bei gefahrdrohenden Hochwasser hat der Pächter das Ausladen u. bei Eisgang auch die Beseitigung des Floßbodens, wofür ihm der Floßeigenthümer er- satzpflichtig bleibt, innerhalb der von der Gemeinde- Vorstehung zu setzenden Frist unter den folgen- den in Punkte 4. angesetzten Maßregel zu veranlassen
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