Ratsprotokoll vom 20. März 1880

Entwurf einer städtisch. Ländordnung für den Ennsquai. Für das Anländen, Auffangen u. Verbleiben der Flösse am Ennsquai, sowie für deren Ausladung u. Ablagerung ihrer Holzfrachtung wird zufolge Sitzungsbeschluße des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 1880 nachstehende Ländordnung festgesetzt, für deren genaue Handhabung der jeweilige Pächter des städt. Haftund Ländgefälles bei sonstigen Auflösung des zwischen demselben u. der Gemeinde bestehenden Vertragsverhältnißes verpflichtet ist. 1.Jedes Floß, welcher am Ennsquai landen will, muß wenigsten 1 Tag früher beim Pächter des Ländgefälles angemeldet werden, wobei der Zeitpunkt der Ankunft annähernd anzugeben ist. Flöße, welche ohne vorheriger Ansage anlangen, dürfen bei Vermeidung einer Strafe von 1 - 5 fl. nicht zufahren. Würde durch eigenmächtiges Zufahren ein Schaden an den vorhandenen Flößen, Seilen einem städt. Objekte oder dergleichen verursacht, so hat der Pächter unbeschadet der Verpflichtung der Schuldtragenden Parthei zur Schadenersatzleistung sofort die nötigen Ausbesserungen zu veranlassen. 2. Wenn das Wasser die Höhe von 1.3 Met über Null erreicht hat, so dürfen Flöße weder zufahren, noch aufgefangen werden, daher auch selbstverständlich das Zufahren auf die Gefahr des Floßeigenthümers untersagt ist. Zuwiderhandelnde verfallen nebst der Verpflichtung zur Leistung des vollen Ersatzes für einen etwa hieraus entstandenen Schaden in eine Strafe von 1 - 10 fl., welche in Wiederhohlungsfällen oder bei einem, besondere Vorsicht bedüngenden Wasser-

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