Ratsprotokoll vom 20. März 1880

Entwurf einer städtisch. Ländordnung für den Ennsquai. Für das Anländen, Auffangen u. Verbleiben der Flösse am Ennsquai, sowie für deren Ausladung u. Ablagerung ihrer Holzfrachtung wird zufolge Sitzungsbeschluße des Gemein- derates der Stadt Steyr vom 1880 nachstehen- de Ländordnung festgesetzt, für deren genaue Handhabung der jeweilige Pächter des städt. Haft- und Ländgefälles bei sonstigen Auflösung des zwi- schen demselben u. der Gemeinde bestehenden Ver- tragsverhältnißes verpflichtet ist. 1.Jedes Floß, welcher am Ennsquai landen will, muß wenigsten 1 Tag früher beim Pächter des Ländgefälles angemeldet werden, wobei der Zeit- punkt der Ankunft annähernd anzugeben ist. Flöße, welche ohne vorheriger Ansage anlangen, dürfen bei Vermeidung einer Strafe von 1 - 5 fl. nicht zufahren. Würde durch eigenmächtiges Zu- fahren ein Schaden an den vorhandenen Flößen, Seilen einem städt. Objekte oder dergleichen verursacht, so hat der Pächter unbeschadet der Verpflichtung der Schuldtra- genden Parthei zur Schadenersatzleistung sofort die nötigen Ausbesserungen zu veranlassen. 2. Wenn das Wasser die Höhe von 1.3 Met über Null er- reicht hat, so dürfen Flöße weder zufahren, noch aufgefan- gen werden, daher auch selbstverständlich das Zufahren auf die Gefahr des Floßeigenthümers untersagt ist. Zuwiderhandelnde verfallen nebst der Verpflichtung zur Leistung des vollen Ersatzes für einen etwa hier- aus entstandenen Schaden in eine Strafe von 1 - 10 fl., welche in Wiederhohlungsfällen oder bei einem, besondere Vorsicht bedüngenden Wasser-

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