Entwurf einer städtisch. Ländordnung für den Ennsquai. Für das Anländen, Auffangen u. Verbleiben der Flösse am Ennsquai, sowie für deren Ausladung u. Ablagerung ihrer Holzfrachtung wird zufolge Sitzungsbeschluße des Gemein- derates der Stadt Steyr vom 1880 nachstehen- de Ländordnung festgesetzt, für deren genaue Handhabung der jeweilige Pächter des städt. Haft- und Ländgefälles bei sonstigen Auflösung des zwi- schen demselben u. der Gemeinde bestehenden Ver- tragsverhältnißes verpflichtet ist. 1.Jedes Floß, welcher am Ennsquai landen will, muß wenigsten 1 Tag früher beim Pächter des Ländgefälles angemeldet werden, wobei der Zeit- punkt der Ankunft annähernd anzugeben ist. Flöße, welche ohne vorheriger Ansage anlangen, dürfen bei Vermeidung einer Strafe von 1 - 5 fl. nicht zufahren. Würde durch eigenmächtiges Zu- fahren ein Schaden an den vorhandenen Flößen, Seilen einem städt. Objekte oder dergleichen verursacht, so hat der Pächter unbeschadet der Verpflichtung der Schuldtra- genden Parthei zur Schadenersatzleistung sofort die nötigen Ausbesserungen zu veranlassen. 2. Wenn das Wasser die Höhe von 1.3 Met über Null er- reicht hat, so dürfen Flöße weder zufahren, noch aufgefan- gen werden, daher auch selbstverständlich das Zufahren auf die Gefahr des Floßeigenthümers untersagt ist. Zuwiderhandelnde verfallen nebst der Verpflichtung zur Leistung des vollen Ersatzes für einen etwa hier- aus entstandenen Schaden in eine Strafe von 1 - 10 fl., welche in Wiederhohlungsfällen oder bei einem, besondere Vorsicht bedüngenden Wasser-
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