Ratsprotokoll vom 27. Februar 1880

sei, er glaube daher, daß wenn es überhaupt zulässig sei und ihn sein Vergehen nicht für fortwährende Zeiten hievon ausschliesse, man doch dieser Familie die Aufnahme genehmigen könnte G. R. Holub erwiedert, die Sektion sei von der Anschauung ausgegangen, daß wenn Jemand sich eines solchen Vergehens schuldig gemacht habe, er 5 Jahre brauche, um seine bürgerlichen Rechte wieder zu erlangen, was im Gesetze begründet sei und diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Der Vorsitzende zitirt den § 27 des G.St., der auf Herrn Siller Anwendung finde. Bevor derselbe seine Rehabilitirung nicht erwirkt habe, könne man seinem Ansuchen nicht stattgeben, weil hiedurch dem Gemeindestatut entgegen gehandelt würde; demselben stehe es frei, wenn die gesetzliche Zeit abgelaufen sei um seine Rehabilitirung einzuschreiten und wenn selbe erfolgt sei wiederum sich um die Eintragung in die Wählerlisten zu bewerben. Betreffend sein Gesuch um Aufnahmen in den Gemeindever-

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