und Norbert Inreiter, Gastwirth, mit welchen dieselben um Auf- nahme in die Wählerlisten ersuchen und zwar Ersterer mit der Begründung, daß er laut Anstellungs-Dekret seit Mai v. J. in Steyr stabil angestellt sei und Einkommenssteuer zale; Letzterer, daß er ein besteuertes Gastgewerbe betreibe. Hiezu bemerkt Referent, daß Ersterer laut § 19 Absatz 1. des G. R. den er verliest, derma- len nicht wahlberechtigt sei, weil er noch kein volles Jahr Steuerzaler sei, daher dessen Reclamation keine Folge gegeben werden könne, während Inreiter laut An- gabe des Amtes aus Verse- hen in die Wählerliste nicht auf- genommen worden sei und bei dem Umstande als selber wahlberechtigt erscheine dem- nach in die Wälerliste aufzu- nehmen sei. Beschluss nach Antrag Z 2186 - 3. GR. Holub verliest nachstehender Amtsbericht: „Löblicher Gemein- derat! Nach § 40 G.St. hat all-
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