von einem Pachtvertrage keine Rede sein solle. Herr Huber zale 100 fl und habe sich im Übrigen der Ländordnung zu fügen, während der Gemeinde jederzeit das Recht zustehe, dieses Verhältnis aufzuheben wenn er sich den Bedingungen nicht füge. Die Ländordnung sei ein spezielles Gesetz, welches die Gemeinde für die dortigen Verhältnisse schaffe und dem sich Jeder unterzuordnen habe. G.R. Haller bemerkt, daß Herr Huber ohnehin in seiner Eingabe erkläre, daß er sich den Bedingungen unterwerfe. G.R. Redl bemerkt, daß wenn auf die aufzustellenden Bedingungen Herr Huber nicht eingehen würde, auch kein anderer auf dieselbe eingehe könnte.
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