von einem Pachtvertrage keine Rede sein solle. Herr Huber zale 100 fl und habe sich im Übrigen der Ländordnung zu fügen, während der Gemeinde jederzeit das Recht zustehe, dieses Verhältnis aufzuheben wenn er sich den Bedin- gungen nicht füge. Die Ländordnung sei ein spezielles Gesetz, welches die Gemeinde für die dor- tigen Verhältnisse schaffe und dem sich Jeder un- terzuordnen habe. G.R. Haller bemerkt, daß Herr Huber ohnehin in seiner Eingabe erklä- re, daß er sich den Be- dingungen unterwerfe. G.R. Redl bemerkt, daß wenn auf die aufzu- stellenden Bedingun- gen Herr Huber nicht eingehen würde, auch kein anderer auf dieselbe eingehe könnte.
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