daß Vogl vollständig erwerbsunfähig sei und sich nichts mehr verdienen könne, also stehe sie mit den andern in der gleichen Kategorie; wenn er abwäge, so falle das Schwergewicht dorthin wo der betreffende der Gemeinde 28 Jahre gedient habe. Er halte daher die Präsentation des Pfarramtes für richtig und sei der Gemeinderath umsomehr verpflichtet darauf einzugehen, nachdem die Würdigung dieses Verhältnisses vom Pfarramte geschehen sei welches wenigerGrund gehabt hätte, auf dieselbe zurückzugreifen und hiezu in erster Linie die Gemeinde berufen gewesen wäre. G.R. Wenhart würde der Anschauung des G.R. Dr. Hochhauser beipflichten wenn eben die Differenz hin-
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