lage für das Fischergeschirr des Herrn Reder es auch den andern Partheien freistehe, ihre Benützungs- rechte eintragen zu lassen, die Gemeinde könne dies nicht aussprechen, dieselbe behalte sich nur das Eigenthumsrecht bevor und gestatte allen 3 andern Partheien das Benützungsrecht. G. R. Peyrl glaubt, daß nun der Akt vollständig und allen Partheien Rechnung getragen sei, sowie dass die Gemeinde keine Gefahr laufe, daß an sie dieserwegen Unannehm- lichkeiten herantreten könnten, er sei daher mit dem Sektions-An- trage vollkommen ein- verstanden. G. R. Gründler frägt, ob Herr Reder denn berechtigt sei, seinen Grundantheil zur Aufstappelung von Holz und dergleichen zu be- nützen, indem hiedurch
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