Grund abgelöst; wenn ihm daher die Gemein- de die Eintragung dieses Rechtes nicht einräume, so könne er sogar die Gemeinde auf Aner- kennung dieses Rechtes klagen. Die Rechte der Nachbarn seien durch den Sektions-Antrag gewahrt, übrigens habe er nichts dagegen, daß durch die Bausektion eine Con- mission abgehalten wer- de; deren Abhaltung sei aber nicht Sache der ersten Sektion. Er hebt noch hervor, daß die Anmel- dung wegen der Ablö- sung von Seite der Ge- meinde selbst gemacht worden sei, daher, wenn ein Fehler vorliege, die- sen die Gemeinde ge- macht habe. Der Vorsitzende führt an dass das Fischergeschirr und der angrenzende Grund bisher kene Grundbuhseinlage ge- habt haben. Erst durch die
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