Grund abgelöst; wenn ihm daher die Gemeinde die Eintragung dieses Rechtes nicht einräume, so könne er sogar die Gemeinde auf Anerkennung dieses Rechtes klagen. Die Rechte der Nachbarn seien durch den Sektions-Antrag gewahrt, übrigens habe er nichts dagegen, daß durch die Bausektion eine Conmission abgehalten werde; deren Abhaltung sei aber nicht Sache der ersten Sektion. Er hebt noch hervor, daß die Anmeldung wegen der Ablösung von Seite der Gemeinde selbst gemacht worden sei, daher, wenn ein Fehler vorliege, diesen die Gemeinde gemacht habe. Der Vorsitzende führt an dass das Fischergeschirr und der angrenzende Grund bisher kene Grundbuhseinlage gehabt haben. Erst durch die
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