Beschlufs gefaßt worden sei, diese Commission abzuhalten sei. G.R. Franz v. Jäger bemerkt, es sei ihm folgender Umstand nicht recht klar. Herr Reder habe das Benützungsrecht um 60 fl abgelöst. Der Sektionsantrag gehe nun dahin, daß ihm die grundbücherliche Eintragung dieses Benutzüngsrechtes zu gestatten sei. Er glaube, dass die Gemeinde hiemit sich etwas vergebe und daß auch die beiden andern Nachbarn zu kurz kämen; er könne dann seinen Betrieb weiter ausdehnen und es wieder Mißheligkeiten herauskommen; man solle daher vorsichtig sein. G.R. Dr. Hochhauser erwiedert, daß Herr Reder hiefür früher 3 fl Erbpachtzins gezalt habe. Nach dem kais. Patente vom Jahre 1853 über die Grundablösung habe er jedoch diesen
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