Ratsprotokoll vom 9. Jänner 1880

klar liege; freistehen müsse es selbstverständlich den beiden Herren, gleich dem Herrn Reder mittelst einem Ansuchen bei der Gemeinde zu bitten, daß ihnen ihr heutiges Benützungsrecht zuerkannt werde und könne erst dann, wenn ein solches Ansuchen vorliege die Gemeinde hierüber entscheiden und ihnen ihr Benützungsrecht eintragen lassen. Solange ein solches Ansuchen nicht vorliege, sehe er nicht ein, wie der Gemeinderath dazu komme der Agent dieser Herren für die Wahrung ihrer Privatrechte zu sein. Er habe beantragt, dass das Benützungsrecht dem Herrn Reder unbeschadet der Rechte dritter einzuräumen sei und seien hiemit die Rechte von allen andern vollständig gewahrt, sowie er auch hiemit die Gemeinde gegen jeden Anprall geschützt habe. Dieß sei seine juridische

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