klar liege; freistehen müsse es selbstverständlich den beiden Herren, gleich dem Herrn Reder mittelst einem Ansuchen bei der Gemeinde zu bitten, daß ihnen ihr heutiges Be- nützungsrecht zuerkannt werde und könne erst dann, wenn ein solches Ansuchen vorliege die Gemeinde hierüber ent- scheiden und ihnen ihr Benützungsrecht eintra- gen lassen. Solange ein solches Ansuchen nicht vor- liege, sehe er nicht ein, wie der Gemeinderath dazu komme der Agent dieser Herren für die Wahrung ihrer Privatrechte zu sein. Er habe beantragt, dass das Benützungsrecht dem Herrn Reder unbe- schadet der Rechte dritter einzuräumen sei und seien hiemit die Rechte von allen andern vollständig gewahrt, sowie er auch hiemit die Ge- meinde gegen jeden Anprall geschützt habe. Dieß sei seine juridische
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