gar nicht zu vindiciren habe; er möchte daher GR. Peyrl auf die Vorakten verweisen die derselbe lesen möge und woraus erentnehmen werde, daß diese Frage sich der Beschlußfassung des Gemeinderathes entziehe. Was den zweiten Fall anbelange, so seien die Abmachungen, welche sich auf den Bau und die Benützung der Häuser beziehen, kein Gegenstand der Ingerenz des Gemeinderathes. Die beiden Herrn haben sich laut Bauprotokoll vollständig geeint und es sei heute gar keine Frage, wie die beiden zu einander stünden, was den Gemeinderat gar nichts kümmere. Derselbe habe nur zu entscheiden, wie es mit den beiden Parzellen stehe und könne er hierüber schlüssig werden wenn der Sachverhalt aus den Vorakten
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